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Fragen Gläubiger​

Forderungsanmeldung
Muss ich zur Anmeldung meiner Forderung ein bestimmtes Formular verwenden?

Nein, die Anmeldung kann formlos erfolgen. Notwendig ist die Bezifferung der Forderung, ggf. unterteilt in Hauptforderung, Kosten und Zinsen. Beizufügen sind die Belege, aus denen sich die Forderung ergibt.
In von unserer Kanzlei betreuten Insolvenzverfahren, die ab 2007 eröffnet wurden, können Sie Ihre Forderungen auch über das Internet anmelden. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite unter GLÄUBIGERINFORMATION. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Forderungsanmeldung geführt.
Ein Muster für eine herkömmliche Forderungsanmeldung können Sie sich mit nachfolgendem Dokument herunterladen: Forderungsanmeldung-Muster. Ein Merkblatt zum Ausfüllen einer Forderungsanmeldung finden Sie hier: Merkblatt-Forderungsanmeldung.

Bis wann kann eine Forderung im Verfahren angemeldet werden?

Das Insolvenzgericht bestimmt bei Eröffnung des Verfahrens eine Frist für die Anmeldung der Forderungen. Diese Frist finden Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die innerhalb dieser Frist eingehenden Forderungsanmeldungen werden kostenfrei geprüft.
Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Fristablauf eingehende Forderungsanmeldungen können im Verfahren noch geprüft werden. Für die Prüfung fällt jedoch eine Nachmeldegebühr von derzeit € 20,00 (§ 3 GKG iVm KV Nr. 2340) an. Diese Gebühr entsteht auch, wenn die verspätete Anmeldung unverschuldet erfolgte.
Die letzte Gelegenheit zur Prüfung von Forderungsanmeldungen ist der Schlusstermin im Verfahren, vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2007 -IX ZB 8/05. Allerdings werden Forderungen, die erst im Schlusstermin geprüft werden, nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen. Das bedeutet, dass Sie zwar einen Titel gegen den Schuldner erlangen, aber an der Verteilung der Insolvenzmasse nicht teilnehmen. An dieser nehmen grundsätzlich nur die Gläubiger teil, deren Forderungen im Schlussverzeichnis aufgenommen worden sind. Ob ein Schlussverzeichnis bereits niedergelegt wurde und ob das Insolvenzgericht der Schlussverteilung bereits zugestimmt hat sowie den Ort und das Datum eines bereits anberaumten Schlusstermins können Sie den Veröffentlichungen unter Insolvenzverfahren Online entnehmen.

Prüfungstermin

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Grund und Höhe geprüft. Der Feststellung einer angemeldeten Forderung kann vom Insolvenzverwalter, von jedem Gläubiger und vom Schuldner widersprochen werden. Ein Widerspruch kann nur im Prüfungstermin selbst erhoben werden. Anderes gilt nur, soweit das Insolvenzgericht eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet hat. In diesem Fall kann ein Widerspruch schriftlich bis zu dem vom Insolvenzgericht bestimmten Stichtag erhoben werden.

Eine Pflicht zur Teilnahme am Prüfungstermin besteht für Gläubiger nicht. Der Prüfungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind nur Verfahrensbeteiligte. Als solche müssen Sie sich durch Vorlage eines amtlichen Personaldokuments (Personalausweis, Reisepass) legitimieren. Verfahrensbevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Prüfungsergebnis

Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderung ganz oder teilweise bestritten wird, erhalten nach dem Prüftermin amtswegig einen Auszug aus der Insolvenztabelle.
Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt wurde, erhalten grundsätzlich keine Nachricht. Wenn Sie also keine Nachricht erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Forderung festgestellt wurde.

Insolvenzquote

Ob und in welcher Höhe auf Ihre Forderung eine Quote ausgeschüttet wird, steht regelmäßig erst am Ende eines Insolvenzverfahrens fest. Wenn eine Quote zu verteilen ist, ordnet das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung der Summe der zu beteiligenden Forderungen und der Höhe des für die Verteilung verfügbaren Betrags an. Diese Veröffentlichungen finden Sie unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de.